
Aktuelle Informationen zur Corona Pandemie
Update vom 03.04.2022
In der Gastronomie, in Hotels und Pensionen, in Kinos, im Theater, anderen Kulturstätten sowie für die Innenbereiche von Zoos oder Freizeitparks entfallen alle Corona-Beschränkungen. Unternehmer und Gastronomen können bei Veranstaltungen oder generell in ihren Betrieben, Geschäften und Gaststätten von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen einer FFP2-Maske fordern.
Update vom 19.03.2022
Aktuell gilt bei Anreise die 3G Regel.
Update vom 24.02.2022
Es gilt für die Beherbergung die 2G-Regel, für Geschäftsreisen sowie für Übernachtungen im Rahmen von Aus- und Fortbildungen gilt 3G. Die regelmäßige Testung während des Aufenthalts entfällt. Ab dem 4. März 2022 wird insgesamt die 3G-Regel angewendet.
Update vom 02.02.2022
Die 2G-Plus-Regel ist in der neuen Verordnung konkreter gefasst. Ein zusätzlicher Testnachweis entfällt demnach für Personen
– mit einer Booster-Impfung
– deren Zweitimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt
– deren Genesenennachweis mindestens 28 Tage alt ist, aber nicht älter als 90 Tage
– die einmal geimpft und einmal genesen sind.
Aktuelle Informationen zur Warnstufe des Landkreises Aurich erhalten Sie hier: Klick
Update vom 04.12.2021
Derzeit benötigen wir vor Anreise den Impfnachweis oder eine Genesungsbescheinigung plus einen bescheinigten negativen Schnelltest. Der Test muss nach 3 Tagen vor Ort wiederholt werden. Bei einer bereits erhaltenen Booster Impfung entfällt die Testpflicht.
Update vom 27.06.20 21
Aktuell liegt die Inzidenz im Landkreis Aurich stabil unter 10.
Es ist nur noch ein negativer Schnelltest bei Anreise erforderlich. Die zweimalige Testpflicht pro Woche entfällt somit.
Update vom 30.05.2021 (gültig bis 24.06.21)
Erleichterungen auch für die Beherbergung von Feriengästen
Die Testpflicht (Ausnahme vollständig geimpfte Personen + 14 Tage oder Genesene + 28 Tage) bleibt in Ferienhäusern und Ferienwohnungen unabhängig von der Inzidenz bestehen. Ein negativer Test (nicht älter als 24 Stunden) oder der Impfausweis sind vor Anreise vorzulegen. Des weiteren besteht 2 x wöchentlich eine Testpflicht.
Bei einer Inzidenz über 35 – 50 gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre.
Lockerungen für Gastronomie, drinnen und draußen
Die Gastronomie darf drinnen und draußen öffnen. Die Testpflicht entfällt nur in der Außengastronomie bei einer Inzidenz unter 50. Draußen sind auch geschlossene private Feiern mit bis zu 50 Personen möglich, bei einer Inzidenz unter 35 erhöht sich die Gästezahl auf 100 – in beiden Fällen müssen alle Beteiligten negative Schnelltests nachweisen. Ab sofort darf auch die Innengastronomie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 35 wieder öffnen, wenn auch nur mit halber Gästezahl und mit Testpflicht. Die Maske darf nur am Platz abgenommen werden. Um 23 Uhr ist drinnen in jedem Fall Sperrstunde. Die Einschränkungen sollen entfallen, wenn die Inzidenz stabil unter 35 liegt.
Handel: Unter 35 fällt Kunden-Begrenzung weg
Im Einzelhandel gibt es keine Testpflicht mehr, die Maskenpflicht aber bleibt bestehen. Liegt die Inzidenz über 35, gilt eine Zugangsbeschränkung in Abhängigkeit von der Fläche des Geschäfts. Ab einer Inzidenz von 50 sind Tests wieder verpflichtend.
Update vom 18.05.2021 Niedersachsen: Gericht setzt Landeskinderregel außer Vollzug
Auch auswärtige Touristen dürfen ab sofort in Niedersachsen übernachten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Niedersachsen hat das Beherbergungsverbot für Touristen gekippt. Die alte Regelung ist mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
Update vom 04.05.2021 (Änderungen noch möglich)
Folgende Lockerungen treten in Niedersachsen bei einer stabilen Inzidenz von unter 100 (Angaben RKI) in Kraft:
Was ab 10. Mai in der Gastronomie gelten soll:
- Öffnungen des Außenbereichs bei stabiler Inzidenz unter 100 in Landkreis oder kreisfreier Stadt
- negativer Corona-Test oder unter Aufsicht vorgenommener Test im Restaurant, Impfnachweis oder Nachweis von Genesung als Zutrittsvoraussetzung
- Sperrstunde ab 23 Uhr
- verpflichtendes Hygienekonzept
- Innengastronomie darf voraussichtlich erst zwei Wochen später öffnen
- maximal 50 Prozent Auslastung im Innenbereich erlaubt
Was ab 10. Mai in Ferienobjekten gelten soll:
- jeder Gast muss bei der Anreise einen negativen Corona-Test vorlegen und danach vor Ort 2 negative Tests pro Woche durchführen (nicht gültig bei Impfnachweis oder Nachweis von Genesung)
- Beherbergungen zu touristischen Zwecken sind für die nächsten 3 Wochen nur an Personen aus Niedersachsen erlaubt.
Update vom 02.05.2021
Das Land Niedersachsen plant Lockerungen im Bereich Einzelhandel, Außengastronomie und Tourismus bei einer Inzidenz unter 100 ab dem 10.05.2021.
Genauere Informationen folgen in Kürze.
Update vom 15.04.2021
Das Reiseverbot zu touristischen Zwecken wurde erst einmal bis zum 09.05.2021 verlängert.
Update vom 23.03.2021
Der Beschluss vom 29.10.2020 wurde erst einmal bis zum 18.04.2021 verlängert. Es gilt also weiterhin ein Reiseverbot zu touristischen Zwecken.
Update vom 03.03.2021
Der Beschluss vom 29.10.2020 wurde erst einmal mit einigen Lockerungen bis zum 28.03.2021 verlängert. Am 22.03.2021 trifft sich die Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten erneut und wird das Thema Osterurlaub besprechen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Bleiben Sie gesund!
Update vom 10.02.2021
Der Beschluss vom 29.10.2020 wurde erst einmal bis zum 07.03.2021 verlängert.
Update vom 19.01.2021
Der Beschluss vom 29.10.2020 wurde erst einmal bis zum 14.02.2021 verlängert.
Update vom 05.01.2021
Der Beschluss vom 29.10.2020 wurde erst einmal bis zum 31.01.2021 verlängert.
Update vom 02.12.2020
Der Beschluss vom 29.10.2020 wurde erst einmal bis zum 10.01.2021 verlängert.
Update vom 25.11.2020
Der Beschluss vom 29.10.2020 wurde erst einmal bis zum 20.12.2020 verlängert.
Update vom 29.10.2020
Hinweise für Reisende zuletzt aktualisiert am 29.10.2020
Innerdeutsche Reisen
Update vom 15.10.2020
Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 in einem Normenkontrolleilverfahren die § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Beherbergungs-Verordnung) vom 9. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 MN 371/20).
Beschluss vom 10.10.2020
Liebe Gäste, Menschen, die aus Gebieten mit besonders vielen Corona-Infizierten kommen (mehr als 50/100.000 in 7 Tagen), dürfen vorerst leider ohne Vorlage eines negativen Corona Tests (nicht älter als 48 Stunden vor Anreisedatum) nicht mehr zu touristischen Zwecken in Niedersachsen übernachten. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.